Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma Uwe Marx Oberflächentechnik GmbH

1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Angebots und der Auftragsbestätigung des Lieferers. Sofern nicht innerhalb 14 Tagen schriftlich widersprochen wird, anerkennt der Besteller mit Annahme der Ware oder Leistung die nachfolgenden Bedingungen.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann nicht für uns bindend, wenn wir im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Änderungen und Abweichungen von Katalog- oder Prospektangaben, Preislisten und Rundschreiben, die durch Anpassung an den Stand der Technik bedingt sind, behält sich der Lieferer vor.

2. ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, LIEFERUNG
2.1 Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend. Im Angebot genannte Preise sind bis zu 2 Monate verbindlich. Nach dieser Frist behalten wir uns Preisänderungen vor.
2.2 In allen Fällen, in denen die Bestellangaben vom Angebot oder Katalog abweichen bzw. nicht ab Lager geliefert werden kann, wird eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt. Dies gilt auch für Teillieferungen, die grundsätzlich vom Besteller als zulässig anerkannt werden. Die Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend und bindend, sofern der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
2.3 Der in der Auftragsbestätigung eingetragene Liefertermin wird nach bestem Wissen angegeben. Er ist verbindlich außer im Falle eines verzögernden Umstandes wie z. B. in Fällen von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt sowie bei unvorhergesehenen Umständen.

3. PREIS UND ZAHLUNG
3.1 Der Mindest-Nettoauftragswert für Versandlieferungen beträgt € 30,-. Für Bestellungen mit Netto-Auftragswert unter € 30,- werden anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von € 7,- (ohne MwSt.) in Rechnung gestellt.
3.2 Für Rechnungsbeträge ab € 50,- Nettowarenwert gewähren wir ab Rechnungsdatum 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb 8 Tagen oder 14 Tagen netto ohne Abzug.
3.3 Alle Preise zuzügl. MwSt. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich unfrei. Alle Lieferungen sind unversichert.
3.4 Bei Neukunden sowie bei unregelmäßiger Zahlungsweise erfolgt Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse.
3.5 Rechnungen über Reparaturen, Reparaturaustausch und sonstige Leistungen sind sofort rein netto zahlbar.
3.6 Alle Zahlungen sind nur an den Lieferer bzw. auf dessen Bank oder Postgirokonten frei zu leisten. Zahlungen des Bestellers an nichtberechtigte Dritte befreien diesen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
3.7 Schecks gelten erst nach voller Barabdeckung als Zahlung. Wechsel und Akzepte gelten nicht als Barzahlung, ihre Annähme bleibt in jedem einzelnen Fall vorbehalten. Als Zahlung gelten sie erst nach voller kostenfreier Einlösung.
3.8 Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.9 Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Skonto wird nur gewährt, wenn alle vorangegangenen Forderungen ausgeglichen sind. Bei Einreichung von Wechseln kann grundsätzlich kein Skonto gewährt werden.
3.10 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Ansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
3.11 Überschreitet der Besteller einen vereinbarten Zahlungstermin um mehr als drei Wochen, so ist der Lieferer, unbeschadet weiterer Rechte, berechtigt, Zinsen in Hohe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf. Kommt der Besteller um mehr als 8 Wochen in Zahlungsverzug, so kann der Lieferer auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung verlangen. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt.

4. GEFAHRENÜBERGANG UND VERSAND
4.1 Mit dem Versand der Lieferteile geht die Gefahr auf den Besteller über.
4.2 Der Lieferer hat das Recht aber nicht die Pflicht, das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern. Während des Transports eingetretene Schäden sind sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lieferer mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von 8 Tagen beschafft, so sind die Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Wir liefern unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren blieben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, einschließlich der Zinsen, Nebenforderungen und Kosten aus einer eventuellen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer Intervention wegen Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, das Eigentum des Lieferers. Eine Zwangsvollstreckung an gelieferter Ware ist dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Der Käufer tritt alle Forderungen an den Lieferer ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung, Weiterveräußerung oder Weitergabe, von Gegenständen zustehen, solange sie im Vorbehalts- oder Sicherungseigentum, des Bei Konzernzugehörigkeit des Käufers erstreckt sich der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt auf alle zum Konzern gehörenden Unternehmen.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1 Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Eventuelle Mangelrügen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend zu machen.
6.2 Die vereinbarte Gewährleistung bezieht sich nur auf Gegenstände, die nachweisbar infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Werkarbeit unbrauchbar werden; nicht aber auf Schäden durch Transport, fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung, Veränderung des Liefergegenstandes seitens des Käufers oder bei natürlichem Verschleiß.
6.3 Die vereinbarte Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Lieferers entweder Durch Ersatz oder Reparatur des beschädigten oder verbrauchten Teiles.
6.4 Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

7. ÄNDERUNG ODER AUFLÖSUNG DES VERTRAGES
7.1 Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.
7.2 Rücksendungen und Annullierungen von Bestellungen die der Lieferer nicht zu vertreten hat, sind nur dann möglich, wenn zuvor auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung vom Lieferer eine Zusage erteilt wurde. In jedem Fall werden 10 % Verwaltungsgebühren sofort fällig. Darüber hinaus werden Aufarbeitungs- und Prüfkosten gesondert in Rechnung gestellt.
7.3 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines im gesetzlichen Rahmen zulässigen Rücktritts vom Vertrag sind ausgeschlossen.

8. RECHTSGÜLTIGKEIT
8.1 Alle mündlich, telefonisch, telegrafisch über Fernschreiber oder durch Beauftragte getroffenen Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
8.2 Besteller und Lieferer dürfen Vertragsrechte nur mit gegenseitiger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.

9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
9.1 Unbeschadet des Aufstellungsortes des Liefergegenstandes ist Erfüllungsort Norderstedt.
9.2 Als Gerichtsstand wird Norderstedt vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Der Lieferer kann nach seiner Wahl auch an dem für den Besteller zuständigen Gerichtsstand klagen.

Mindestbestellwert beträgt € 30,-. Wenn darunter wird € 7,- Bearbeitungszuschlag berechnet.